Namensrecht
Grundsätzliches
Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört.
Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind einen Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist auch nur dieser Elternteil befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen. Der Standesbeamte vergewissert sich bei der Anzeige des Vornamens, dass der Vorname von den berechtigten Personen erteilt wurde.
Die Geburt eines Kindes ist dem zuständigen Standesbeamten binnen einer Woche anzuzeigen. Zur Anzeige der Geburt sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
1. der eheliche Vater,
2. die Hebamme,
3. der Arzt,
4. jede andere Person, die zugegen war oder von der Geburt aus
eigenem Wissen unterrichtet ist,
5. die Mutter, sobald sie in der Lage ist, die Geburt anzuzeigen.
Können die Vornamen bei der Geburtsanzeige noch nicht angegeben werden, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Ein Vorname fremden Ursprungs ist mit den der fremden Sprache eigentümlichen Schriftzeichen (Akzent, Häkchen usw.) zu versehen. Werden für eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, so ist der Vorname oder das Wort nach seinem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung zu schreiben, wenn eine buchstabengetreue Übertragung nicht möglich ist.
Der Gesetzgeber verbietet, dem Kind einen lächerlichen oder verunglimpfenden Vornamen zu geben, wie z.B. Schnuckel oder Dickerchen.
Gesetzliche Bestimmungen
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden (z.B. geographische Bezeichnungen). Das Gleiche gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen.
Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. Eva-Maria oder Heinz-Günter). Aber: Doppelnamen mit Bindestrich, die im Geburtseintrag so verzeichnet wurden, müssen auch mit Bindestrich in den amtlichen Dokumenten (z.B. bei einer Unterschrift) erscheinen. Der Rufname heißt natürlich in diesem Falle - zumindest amtlich - "Eva-Maria" und nicht etwa Eva oder Maria für sich alleine.
Die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens ist als selbstständiger Vorname zulässig.
Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.
Lässt ein Vorname einen Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt wird.
Die Schreibweise von Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
Weitere Infos unter...
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