Namensrecht
Grundsätzliches
Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört.
Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind einen Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist auch nur dieser Elternteil befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen. Der Standesbeamte vergewissert sich bei der Anzeige des Vornamens, dass der Vorname von den berechtigten Personen erteilt wurde.
Die Geburt eines Kindes ist dem zuständigen Standesbeamten binnen einer Woche anzuzeigen. Zur Anzeige der Geburt sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
1. der eheliche Vater,
2. die Hebamme,
3. der Arzt,
4. jede andere Person, die zugegen war oder von der Geburt aus
eigenem Wissen unterrichtet ist,
5. die Mutter, sobald sie in der Lage ist, die Geburt anzuzeigen.
Können die Vornamen bei der Geburtsanzeige noch nicht angegeben werden, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Ein Vorname fremden Ursprungs ist mit den der fremden Sprache eigentümlichen Schriftzeichen (Akzent, Häkchen usw.) zu versehen. Werden für eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, so ist der Vorname oder das Wort nach seinem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung zu schreiben, wenn eine buchstabengetreue Übertragung nicht möglich ist.
Der Gesetzgeber verbietet, dem Kind einen lächerlichen oder verunglimpfenden Vornamen zu geben, wie z.B. Schnuckel oder Dickerchen.